Umgang mit Prüfpflichten von Arbeitsmitteln während der Pandemie
Durch die aktuelle Pandemie ergeben sich mögliche Einschränkungen, aus dem sich ergeben könnte, dass in Einzelfällen Prüfungen von Arbeitsmitteln nicht durchgeführt und Prüfpflichten von Arbeitsmitteln nicht eingehalten werden.
Hierzu gibt es vermehrt Fragen im Zusammenhang mit Prüffristen bei wiederkehrenden Prüfungen von Arbeitsmitteln nach Unfallverhütungsvorschriften.
Diese Stellungnahme der Fachbereiche der DGUV enthält Empfehlungen für die Unternehmerin und den Unternehmer, um die Verwendung von Arbeitsmitteln in sicherer Weise zu ermöglichen, wenn festgelegte Prüffristen aufgrund der derzeit bestehenden Einschränkungen, die auf die SARS-CoV-2-Pandemie zurückzuführen sind, nicht eingehalten werden können. Die Gültigkeit dieser Empfehlungen ist jedoch beschränkt.
Unter folgenden Voraussetzungen/ gegebenen Ausnahmesituation kann hiernach die Prüffristen verlängert werden:
- auf der Grundlage einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung kann die Verschiebung von Prüfungen vorgenommen werden, sofern die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln gewährleistet ist
- Die Angabe auf die Pandemie zurückgeht
- die betreffenden Arbeitsmittel keine Mängel bei der letzten Prüfung aufgewiesen
- Die Festlegung von ergänzenden Maßnahmen, mit denen die sichere Verwendung des Arbeitsmittels gewährleistet wird, z. B. erweiterte Sicht- und Funktionskontrollen vor bzw. während der Verwendung, Festlegungen zu Arbeitsweisen, Beschränkung der Verwendung auf besonders qualifizierte Personen, etc. Falls eine Festlegung ergänzender Maßnahmen nicht notwendig ist, ist dies ebenfalls zu dokumentieren.
- Die Angabe des Zeitraums, bis wann die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden soll. Dieser Zeitraum sollte 25% des vorher angesetzten Prüfintervalls nicht überschreiten.
Die hier beschriebenen Einschränkungen der Prüffristen gilt nicht für:
- Erstprüfungen und Prüfungen vor der Wiederinbetriebnahme
- Atemschutzgeräte
- elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
- Einsatz elektrischer Betriebsmittel unter erhöhter elektrischer Gefährdung
- tragbaren Gaswarngeräten kann auf Sichtkontrolle und Anzeigetest (Aufgabe von Prüfgas) vor jeder Arbeitsschicht nicht verzichtet werden.