Bestandsschutz in der Arbeitssicherheit
In der Vergangenheit hieß es immer, dass Normen und Informationen nicht rückwirkend gelten also Bestandsschutz besteht, obwohl bei Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften keine Eigenverantwortung für weitere Verbesserungen bestanden – es war ein statisches System.
Mit dem ArbSchG und der Einführung der Gefährdungsbeurteilung hat sich einiges geändert mit dem Ziel, den Betrieben mehr Gestaltungsfreiheit auf die wirklichen Probleme und Mängel in ihrem Betrieb zu geben. Zudem besteht wie bei einem Qualitäts -Management-System eine kontinuierliche Pflicht, laufend die Arbeitsbedingungen auf ein höheres Sicherheitsniveau zu bringen.
Dies wollte man erreichen, indem:
- Keine konkreten Vorgaben in Form in Maßen und Zahlen
- Fast alle Gesetzes- und Verordnungstexte zielorientiert (z. B. Klima soll erträglich sei - keine Temperaturvorgaben)
- Wege zur Zielerreichung in Technischen Regeln zu den Verordnungen.
Die techn. Regel bezeichnet man als Rechtsnorm mit „Vermutungswirkung“. Die Einhaltung dieser Vorgaben benötigen keinerlei Rechtfertigungen eines nicht ausreichenden Sicherheitsniveau. Sie lassen aber auch Abweichungen zu, für die der Arbeitgeber beweispflichtig im Schadenfall ist.
In diesem Zusammenhang wird dieGefährdungsbeurteilung gern genutzt und akzeptiert, diese Abweichung zu dokumentieren. Auf diese wird in manchen technischen Regeln sogar direkt hingewiesen. Die Gefährdungsbeurteilung hat immer mehr ein hohes Maß Beweiskraft, weil sie eben direkt auf die betrieblichen Mängel reagiert. Bei der Fluchtwegkennzeichnung ist dies schön nachvollziehbar, wenn alle Mitarbeiter bei der alten Kennzeichnung keinerlei Probleme haben, kann diese auch weiterhin genutzt werden ohne dass die gesamte Kennzeichnung verändert werden muss.
Bei einigen techn. Regeln ist eine Abweichung jeoch kaum möglich und ein Bestandsschutz gänzlich ausgeschieden.
Wenn z. B. Grenzwerte kanzerogene Stoffe verringert werden, resultieren sie häufig auf neue wissenschaftlichen Erkenntnissen. Eine Abweichung ist für den Betrieb ist kaum zu beweisen, so dass er hier keinen Handlungsspielraum hat und bei vorhandenen Maßnahmen kein Bestandschutz besteht. Man muss immer genau prüfen, ob das Sicherheitsniveau der verbindlichen Vorgaben (Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften) gewährleistet ist.