Aktuelle Regelungen zur Reiserückkehr / Einreise nach Deutschland
Die Coronavirus-Einreiseverordnung
Aufgrund der aktuellen Urlaubssituation haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt, damit sie sich optimal auf den lange ersehnten Urlaub einstellen können ohne bei der Rückreise, überrascht zu werden.
Die offiziellen Zusammenfassungen des BMG finden Sie hier:
- Corona-Einreiseregeln
- Regelungen zur Quarantäne bei der Einreise
- FAQ zur neunen Corona Einreiseverordnung
Einreiseregelungen:
Ab dem 01.08.2021 sind alle Personen - unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise einen negativen Testnachweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzeigen zu können.
Als Testnachweis gilt:
- negativer Testnachweis
- vollständiger Impfnachweis
- Genesungsnachweis
Der Einfachheit halber werden aktuell die Risikogebiete entweder als Gebiete mit erhöhtem Risiko (Hochrisikogebiete) oder Virusvariantengebiete klassifiziert.
1. Bei Einreise aus einem NICHT-Virusvariantengebieten muss einer der 3. o.g. Nachweise vorhanden sein
2. Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet muss ein negativer Testnachweis vorgelegt werden, ein Impf- oder Genesungsnachweis reicht nicht aus.
Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden.
Anmelde- und Absonderungspflichten:
Für einreisende Personen aus Gebieten mit erhöhtem Risiko (Hochrisikogebiete) und Virusvariantengebieten gelten weiterhin Anmelde- oder Absonderungspflichten. Die Absonderungspflicht wurde verlängert zum 03.09.2021.
Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Für sie endet die Quarantäne nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet nach dem fünften Tag der Einreise automatisch.
Die 14-tägigen Quarantänepflichten für Einreisende aus Virusvariantengebieten bleiben weiterhin mit den entsprechend geltenden Ausnahmeregelungen bestehen.
Die Quarantänepflichten für einreisende Personen aus Gebieten mit erhöhtem Risiko (Hochrisikogebiete) entsprechen den Pflichten, wie sie für die bisherigen Hochinzidenzgebiete gelten, nämlich: Nicht geimpfte oder genesene Personen müssen eine 10-tägige Quarantäne antreten, die frühestens ab dem fünften Tag durch Übermittlung eines negativen Testnachweises beendet werden kann.
Impf- und Genesungsnachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt derzeit jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet.
Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet muss ein negativer Testnachweis vorgelegt werden, ein Impf- oder Genesungsnachweis reicht nicht aus.
Ausnahmen von der Nachweispflicht:
- Grenzpendler
- Grenzgänger (Personen, die aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder Ausbildungszwecken regelmäßig eine Grenze überqueren)
- Tagespendler (die sich weniger als 24 Stunden in Deutschland aufhalten bzw. nach weniger als 24 Stunden wieder in Deutschland einreisen)
Grenzgänger, Grenzpendler und Tagespendler müssen bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet allerdings über mindestens einen der o.g. genannten Nachweise verfügen. Personen, die über keinen Impfnachweis oder Genesungsnachweis verfügen, benötigen einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche. Für Einreisen per Flugzeug gelten diese Ausnahmen nicht.
Digitale Einreiseanmeldung:
Personen, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.
Ausnahme für Personen, die
- lediglich durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten
- nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen
- oder im Rahmen des Grenzverkehrs: Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.